3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.03.2012 – III B 236/11

Erheblicher Grund für Terminsverlegung bei Bestellung eines Haupt- und eines Unterbevollmächtigten - erstmalige Geltendmachung der Befangenheit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird der Steuerpflichtige im FG-Verfahren sowohl durch einen Hautp- als auch durch einen Unterbevollmächtigten vertreten, reicht es zur Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung nicht aus, wenn die Begründung nur einen der Bevollmächtigen betrifft. Trägt der Steuerpflichtige deshalb nicht vor, warum eine Wahrnehmung des Termins…

Leitsatz

  1. NV: Wird der Steuerpflichtige im FG-Verfahren sowohl durch einen Hautp- als auch durch einen Unterbevollmächtigten vertreten, reicht es zur Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung nicht aus, wenn die Begründung nur einen der Bevollmächtigen betrifft. Trägt der Steuerpflichtige deshalb nicht vor, warum eine Wahrnehmung des Termins durch den anderen Bevollmächtigten ebenfalls nicht in Betracht kommt, darf das Gericht insoweit regelmäßig von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen.
  2. NV: Eine Befangenheit der an der FG-Entscheidung beteiligten Richter kann nicht erstmals im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2011, Az: 8 K 15210/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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