3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.12.2012 – III B 220/11

Darlegung einer konkludenten Divergenz

Aus dem Leitsatz

NV: Stützt der Beschwerdeführer die Rüge der Divergenz auf einen abstrakten Rechtssatz, der sich aus nur fallbezogenen Rechtsausführungen der vorgeblichen Divergenzentscheidung ergeben soll, sind für eine ordnungsgemäße Erhebung dieser Rüge auch Darlegungen dazu erforderlich, dass sich der --in der Divergenzentscheidung konkludent aufgestellte-- Rechtssatz…

Leitsatz

NV: Stützt der Beschwerdeführer die Rüge der Divergenz auf einen abstrakten Rechtssatz, der sich aus nur fallbezogenen Rechtsausführungen der vorgeblichen Divergenzentscheidung ergeben soll, sind für eine ordnungsgemäße Erhebung dieser Rüge auch Darlegungen dazu erforderlich, dass sich der --in der Divergenzentscheidung konkludent aufgestellte-- Rechtssatz deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lässt. Nicht ausreichend ist es, dass der Beschwerdeführer diesen Rechtssatz erst selbst durch eine Auslegung der vorgeblichen Divergenzentscheidung entwickelt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 21. Oktober 2011, Az: 4 K 3528/10 E,G, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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