3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.05.2011 – III B 211/10

Aussetzung der Vollziehung bei Übergang zu einer anderen Veranlagungsform im Rahmen eines Änderungsbescheids

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Einkommensteueränderungsbescheid, mit dem das FA die Stpfl. erstmals einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem es diese zuvor mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusammen veranlagt hatte, ist wegen ernstlicher Zweifel von der Vollziehung auszusetzen .

Leitsatz

  1. NV: Ein Einkommensteueränderungsbescheid, mit dem das FA die Stpfl. erstmals einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem es diese zuvor mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusammen veranlagt hatte, ist wegen ernstlicher Zweifel von der Vollziehung auszusetzen .
  2. NV: Einzel- und Zusammenveranlagung sind wesensverschiedene Veranlagungsformen. Der Wechsel der Veranlagungsform kann deshalb nur im Rahmen eines neuen Veranlagungsverfahrens erfolgen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. November 2010, Az: 10 V 309/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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