3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.06.2012 – III B 206/11

Bindung des FG an Vorgaben des BFH

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein.

Leitsatz

  1. NV: Die Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein.
  2. NV: Eine Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO besteht nicht, wenn der BFH für die Behandlung der Rechtssache im zweiten Rechtsgang lediglich eine Empfehlung ausspricht oder wenn das FG im zweiten Rechtsgang entscheidungserhebliche Tatsachen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen, erstmals feststellt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. August 2011, Az: 2 K 2519/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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