BFH, Beschluss vom 18.05.2012 – III B 203/11
Aus dem Leitsatz
NV: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet nicht, dass das FG einem Zeugen nicht den Inhalt beigezogener Akten vorhalten und insoweit eventuell auftretende Widersprüche mit seiner Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen darf.
Leitsatz
NV: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet nicht, dass das FG einem Zeugen nicht den Inhalt beigezogener Akten vorhalten und insoweit eventuell auftretende Widersprüche mit seiner Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen darf.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 14. Juli 2011, Az: 10 K 3100/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 160 AOBenennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
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