3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.08.2012 – III B 196/11

Darlegung von Verfahrensmängeln bei mehrfacher Begründung des FG-Urteils - Überraschungsentscheidung - Fehler der Finanzverwaltung kein Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat das FG sein Urteil auf zwei Begründungen gestützt, gehört es zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels, dass die vorgetragenen Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, beide Begründungen berühren .

Leitsatz

  1. NV: Hat das FG sein Urteil auf zwei Begründungen gestützt, gehört es zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels, dass die vorgetragenen Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, beide Begründungen berühren .
  2. NV: Mit der pauschalen Behauptung, wegen eines fehlenden rechtlichen Hinweises durch das FG habe kein entsprechender Tatsachenvortrag erfolgen können, wird das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht ordnungsgemäß dargelegt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 12. August 2011, Az: 13 K 1816/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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