3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.06.2014 – III B 19/14

Anspruch auf Kindergeld bei Freiwilligendienst nur bei anerkannten Diensten - Freiwilligendienst keine Berufsausbildung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungnorm erfüllt.

Leitsatz

  1. NV: Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungnorm erfüllt.
  2. NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzlich keine Berufsausbildung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 19. Dezember 2013, Az: 12 K 2557/12, Urteil

Zitierte Normen

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