BFH, Beschluss vom 13.01.2015 – III B 18/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine ganz bestimmte Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen im Sinne einer einzelnen Räumlichkeit erfordert oder ob sich eine solche Familienwohnung auch über zwei Gebäude…
Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine ganz bestimmte Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen im Sinne einer einzelnen Räumlichkeit erfordert oder ob sich eine solche Familienwohnung auch über zwei Gebäude erstrecken kann, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nur in einem dieser Gebäude eine Wohnung unterhalten hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 787/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Dezember 2013, Az: 4 K 787/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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