3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.01.2015 – III B 18/14

Entscheidungserheblichkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage

Aus dem Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine ganz bestimmte Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen im Sinne einer einzelnen Räumlichkeit erfordert oder ob sich eine solche Familienwohnung auch über zwei Gebäude…

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine ganz bestimmte Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen im Sinne einer einzelnen Räumlichkeit erfordert oder ob sich eine solche Familienwohnung auch über zwei Gebäude erstrecken kann, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nur in einem dieser Gebäude eine Wohnung unterhalten hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 787/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Dezember 2013, Az: 4 K 787/09, Urteil

Zitierte Normen

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