BFH, Beschluss vom 22.04.2013 – III B 18/13
Aus dem Leitsatz
NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigenden Kindes…
Leitsatz
NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigenden Kindes, muss er sich mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen, wonach die Unterhaltsleistungen bei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnern regelmäßig nur geschätzt werden können und dabei für kinderlose Ehegatten in der Regel von einer hälftigen Teilung des gemeinsamen verfügbaren Einkommens auszugehen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Dezember 2012, Az: 5 K 5434/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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