3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.12.2010 – III B 178/09

Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung am Freitag nach Ende des Kanzleibetriebs

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Schriftstück wird durch Einlegung in den Briefkasten des Geschäftsraumes unabhängig davon zugestellt, wann der Adressat tatsächlich Kenntnis nimmt. Eine Zustellung um 16:00 Uhr an einem Freitag setzt daher die Beschwerdefrist und die Frist zur Begründung der Beschwerde auch dann in Gang, wenn die Anwaltskanzlei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr…

Leitsatz

  1. NV: Ein Schriftstück wird durch Einlegung in den Briefkasten des Geschäftsraumes unabhängig davon zugestellt, wann der Adressat tatsächlich Kenntnis nimmt. Eine Zustellung um 16:00 Uhr an einem Freitag setzt daher die Beschwerdefrist und die Frist zur Begründung der Beschwerde auch dann in Gang, wenn die Anwaltskanzlei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besetzt ist .
  2. NV: Eine Fristberechnung, die nicht von dem Zustellungsvermerk, sondern von einem Eingangsstempel des folgenden Montags ausgeht, ist offensichtlich falsch .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. September 2009, Az: 2 K 2052/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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