3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.10.2010 – III B 175/09

Zulagebegünstigung von Wirtschaftgütern des verarbeitenden Gewerbes

Aus dem Leitsatz

1. NV: Rechtsfragen, die mit dem im InvZulG 1999 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Betrieb des Handwerks" zusammenhängen, betreffen auslaufendes Recht und sind daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung .

Leitsatz

  1. NV: Rechtsfragen, die mit dem im InvZulG 1999 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Betrieb des Handwerks" zusammenhängen, betreffen auslaufendes Recht und sind daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung .
  2. NV: Die Rechtsfrage, ob die einem verarbeitenden Gewerbe dienenden Wirtschaftgüter auch dann durch Investitionszulage begünstigt sind, wenn der Betrieb insgesamt nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern dem Handel zuzuordnen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich ihre (negative) Beantwortung aus dem Gesetz ergibt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 1. Oktober 2009, Az: 1 K 454/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG
  • § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG
  • § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG
  • § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InvZulG
  • § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 InvZulG
  • § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 InvZulG

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