3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.11.2010 – III B 17/09

Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Übersieht der Veranlagungssachbearbeiter wiederholt, dass der Ehegatte des Steuerpflichtigen nicht im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums, sondern --wie auf dem Mantelbogen angegeben-- schon früher verstorben war, ist dieser Fehler offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs.…

Leitsatz

  1. NV: Übersieht der Veranlagungssachbearbeiter wiederholt, dass der Ehegatte des Steuerpflichtigen nicht im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums, sondern --wie auf dem Mantelbogen angegeben-- schon früher verstorben war, ist dieser Fehler offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 EStG ausgeschlossen .
  2. NV: Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und kann daher auch dann erfolgen, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (BFH, Urteil vom 21.01.2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Dezember 2008, Az: 13 K 63/05, Urteil

Zitierte Normen

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