3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.01.2013 – III B 167/11

Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung wegen Divergenz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu BFH-Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen sind, kommt nicht in Betracht, weil in diesen keine revisiblen Rechtsfragen entschieden werden, so dass sie als Divergenzentscheidungen ausscheiden.

Leitsatz

  1. NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu BFH-Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen sind, kommt nicht in Betracht, weil in diesen keine revisiblen Rechtsfragen entschieden werden, so dass sie als Divergenzentscheidungen ausscheiden.
  2. NV: Für eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist erforderlich, dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Ein abstrakter Rechtssatz in diesem Sinne kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben. Auch in diesem Fall muss sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Juli 2011, Az: 2 K 3887/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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