3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.08.2014 – III B 16/14

Keine Wiedereinsetzung bei falscher Adressierung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Prüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu gewähren, wenn die Beschwerdeschrift durch ein Büroversehen von Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten an das Finanzgericht statt an den Bundesfinanzhof adressiert wird, der Prozessbevollmächtigte es aber versäumt, den von ihm…

Leitsatz

  1. NV: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu gewähren, wenn die Beschwerdeschrift durch ein Büroversehen von Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten an das Finanzgericht statt an den Bundesfinanzhof adressiert wird, der Prozessbevollmächtigte es aber versäumt, den von ihm unterschriebenen Originalschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob er an das richtige Gericht adressiert ist .
  2. NV: Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich nicht daraus, dass das Finanzgericht die an das Finanzgericht adressierte Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist an den Bundesfinanzhof weiterleitet, wenn die Beschwerdeschrift erst am letzten Tag der Frist beim Finanzgericht eingeht und im ordentlichen Geschäftsgang nach Fristablauf an den Bundesfinanzhof weitergeleitet wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. November 2013, Az: 15 K 9073/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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