3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 26.03.2013 – III B 158/12
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. b EStG
Aus dem Leitsatz
1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. b EStG für die Kindergeldberechtigung von Ausländern mit bestimmten vorübergehenden Aufenthaltstiteln verfassungsgemäß sind, muss er sich zur Erfüllung der…
Leitsatz
- NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. b EStG für die Kindergeldberechtigung von Ausländern mit bestimmten vorübergehenden Aufenthaltstiteln verfassungsgemäß sind, muss er sich zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH auseinandersetzen.
- NV: Insoweit hat das BVerfG das gesetzgeberische Ziel, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben, nicht beanstandet. Nach der Rechtsprechung des BFH handelte der Gesetzgeber verfassungskonform und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Daueraufenthalt eines Ausländers, dem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, typisierend erst ein einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei vorliegender Integration in den Arbeitsmarkt unterstellte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. November 2012, Az: 14 K 1185/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStGAnspruchsberechtigte
- § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStGAnspruchsberechtigte
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