3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.05.2014 – III B 156/13

Kindergeldanspruch für entführte Kinder

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, dass ein Kind, das in einen Staat außerhalb der EU und des EWR entführt wurde, seinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 AO aufgegeben hat, wenn sich bei einer die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigenden Prognose ergibt, dass das Kind nicht nach Deutschland zurückkehren wird. Die…

Leitsatz

  1. NV: Es ist geklärt, dass ein Kind, das in einen Staat außerhalb der EU und des EWR entführt wurde, seinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 AO aufgegeben hat, wenn sich bei einer die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigenden Prognose ergibt, dass das Kind nicht nach Deutschland zurückkehren wird. Die Wohnsitzaufgabe kann im Einzelfall bereits beim Verlassen des Inlands oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.
  2. NV: Eine Regel, wonach die vom FG anzustellende Prognoseentscheidung immer zugunsten desjenigen ausfallen muss, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen wurde, lässt sich aus der BFH-Rechtsprechung nicht ableiten.
  3. NV: Die Prognoseentscheidung des FG über die Rückkehr des Kindes ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. November 2013, Az: 13 K 2049/12, Urteil

Zitierte Normen

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    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
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