3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.08.2017 – III B 151/16

Verfahrensmangel bei fehlender Beschwer unbeachtlich
ECLI: DE:BFH:2017:B.020817.IIIB151.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Familienkasse ist dadurch, dass das FG den Streitzeitraum in unzulässiger Weise über den Klageantrag hinaus ausgedehnt hat, nicht beschwert, wenn das FG insoweit die gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen hat .

Leitsatz

NV: Die Familienkasse ist dadurch, dass das FG den Streitzeitraum in unzulässiger Weise über den Klageantrag hinaus ausgedehnt hat, nicht beschwert, wenn das FG insoweit die gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. September 2016 10 K 10123/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. September 2016, Az: 10 K 10123/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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