3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 30.10.2012 – III B 151/11
Darlegung von Verfahrensmängeln - Gesamtergebnis des Verfahrens - Rechtliches Gehör
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit dem Vortrag, das FG habe aus der abweichenden Verwaltungspraxis früherer Jahre nicht die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen, wird kein zur Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO führender Verstoß des FG gegen das Gebot dargelegt, der Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, sondern eine vermeintlich unzutreffende…
Leitsatz
- NV: Mit dem Vortrag, das FG habe aus der abweichenden Verwaltungspraxis früherer Jahre nicht die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen, wird kein zur Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO führender Verstoß des FG gegen das Gebot dargelegt, der Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, sondern eine vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung geltend gemacht, die grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt .
- NV: Mit dem Vortrag, das FG habe den Sachverhalt abweichend von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gewürdigt, wird kein Gehörsverstoß dargelegt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. Juni 2011, Az: 6 K 2192/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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