3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 21.05.2013 – III B 150/12
Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage und an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht
Aus dem Leitsatz
1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, muss er sich zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO auch mit der Frage auseinandersetzen, ob die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Hierzu besteht insbesondere dann Anlass…
Leitsatz
- NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, muss er sich zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO auch mit der Frage auseinandersetzen, ob die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Hierzu besteht insbesondere dann Anlass, wenn sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass er die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage auf der Grundlage eines anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten, nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt entwickelt hat .
- NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen eines durch einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht bewirkten Verfahrensmangels, muss er zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. auch dazu Stellung nehmen, welches voraussichtliche Ergebnis die seiner Ansicht nach zu Unrecht unterbliebene Beweiserhebung erbracht hätte. Ferner muss der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Beschwerdeführer darlegen, dass er den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sei .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. Oktober 2012, Az: 13 K 1564/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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