3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.10.2012 – III B 15/11

Investitionszulage: Abschluss von Investitionen bei "ansanierten" Immobilien - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Frage des Abschlusses von Investitionen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 im Zusammenhang mit Immobilien, deren Generalsanierung zwar geplant, die aber nach Durchführung einzelner Arbeiten jahrelang im Stadium eines "Rohbaus" verblieben sind und deshalb nicht bewohnbar waren .

Leitsatz

  1. NV: Zur Frage des Abschlusses von Investitionen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 im Zusammenhang mit Immobilien, deren Generalsanierung zwar geplant, die aber nach Durchführung einzelner Arbeiten jahrelang im Stadium eines "Rohbaus" verblieben sind und deshalb nicht bewohnbar waren .
  2. NV: Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und auch vorliegt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25. November 2010, Az: 2 K 3/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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