3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.10.2019 – III B 149/18

Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Übersehen eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids
ECLI: DE:BFH:2019:B.221019.IIIB149.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage, ob spätestens im Monat nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts ein Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung vorliegen muss, um Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen zu können, ist durch das BFH-Urteil vom 17.01.2019 - III R 8/18 (BFH/NV 2019, 815) dahingehend geklärt…

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfrage, ob spätestens im Monat nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts ein Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung vorliegen muss, um Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen zu können, ist durch das BFH-Urteil vom 17.01.2019 - III R 8/18 (BFH/NV 2019, 815) dahingehend geklärt, dass ein derartiges Erfordernis nicht besteht .
  2. NV: Übersieht das FG einen in den Akten befindlichen Bescheid, durch den das Kindergeld für einen bestimmten Monat bestandskräftig aufgehoben worden ist, und verpflichtet es die Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld für diesen Monat, so ist dies ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.10.2018 - 7 K 1616/18 insoweit aufgehoben, als es den Monat März 2016 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 22. Oktober 2019, Az: 7 K 1616/18, Urteil

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