BFH, Beschluss vom 02.12.2013 – III B 148/12
Aus dem Leitsatz
NV: Das FG stellt keinen --die Revisionszulassung wegen Divergenz rechtfertigenden-- abweichenden Rechtssatz auf, wenn es in dem angefochtenen Urteil die BFH-Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergibt und diese Grundsätze auf den Streitfall anwendet. Selbst deren fehlerhafte Übertragung auf den Streitfall begründet im Grundsatz keine Divergenz…
Leitsatz
NV: Das FG stellt keinen --die Revisionszulassung wegen Divergenz rechtfertigenden-- abweichenden Rechtssatz auf, wenn es in dem angefochtenen Urteil die BFH-Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergibt und diese Grundsätze auf den Streitfall anwendet. Selbst deren fehlerhafte Übertragung auf den Streitfall begründet im Grundsatz keine Divergenz (ständige Rechtsprechung).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 18. Oktober 2012, Az: 11 K 3129/11 E,G,U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
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