3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2013 – III B 147/12

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren - überlanges Verfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es kan dahinstehen, ob § 149 ZPO (Verfahrensaussetzung wegen Ermittlungen in einem Strafverfahren) im finanzgerichtlichen Verfahren neben § 74 FGO überhaupt anwendbar ist. § 149 ZPO stellt die Aussetzung jedenfalls in das Ermessen des Tatgerichts, so dass die schlüssige Rüge der zu Unrecht unterbliebenen Verfahrensaussetzung den substantiierten…

Leitsatz

  1. NV: Es kan dahinstehen, ob § 149 ZPO (Verfahrensaussetzung wegen Ermittlungen in einem Strafverfahren) im finanzgerichtlichen Verfahren neben § 74 FGO überhaupt anwendbar ist. § 149 ZPO stellt die Aussetzung jedenfalls in das Ermessen des Tatgerichts, so dass die schlüssige Rüge der zu Unrecht unterbliebenen Verfahrensaussetzung den substantiierten Vortrag voraussetzt, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist.
  2. NV: Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die (Über-)Länge eines Verfahrens den materiellen Steueranspruch nicht beeinflusst und auch die Vorschriften über die Ablaufhemmung von Verjährungsfristen nicht außer Kraft setzt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 11. Oktober 2012, Az: 4 K 1048/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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