3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 17.04.2014 – III B 146/13
Keine Divergenz nach Aufhebung der vorgeblichen Divergenzentscheidung durch den BFH
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Frage, ob eine Divergenz vorliegt, kommt es auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision an.
Leitsatz
- NV: Für die Frage, ob eine Divergenz vorliegt, kommt es auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision an.
- NV: Ist ein vom Beschwerdeführer als Divergenzentscheidung bezeichnetes Urteil des Finanzgerichts im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision bereits durch den BFH aufgehoben worden, liegt keine Divergenz vor.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Oktober 2013, Az: 4 K 3584/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
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