BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – III B 143/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Hält der Beschwerdeführer es für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Halbwaisenrente in der Berechnung der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum VZ 2011 geltenden Fassung) kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen ist, muss er sich hinreichend mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen, wonach eine solche Rente…
Leitsatz
- NV: Hält der Beschwerdeführer es für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Halbwaisenrente in der Berechnung der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum VZ 2011 geltenden Fassung) kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen ist, muss er sich hinreichend mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen, wonach eine solche Rente trotz ihrer Unterhaltsersatzfunktion nicht den Unterhaltsleistungen lebender Elternteile gleichgesetzt werden kann .
- NV: Wird insoweit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen einem verwitweten Elternteil und einem nicht verwitweten Elternteil geltend gemacht, muss sich der Beschwerdeführer in seinem Vortrag u.a. mit den unterschiedlichen Funktionen des Kindergeldes und möglichen Rechtfertigungsgründen auseinandersetzen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. September 2013, Az: 3 K 1054/12 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 63 Abs. 1 S. 2 EStGKinder
- § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- Art. 3 Abs. 1 GG
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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