3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – III B 143/13

Berücksichtigung einer Halbwaisenrente als kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum VZ 2011 geltenden Fassung - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei behaupteter verfassungswidriger Ungleichbehandlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hält der Beschwerdeführer es für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Halbwaisenrente in der Berechnung der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum VZ 2011 geltenden Fassung) kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen ist, muss er sich hinreichend mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen, wonach eine solche Rente…

Leitsatz

  1. NV: Hält der Beschwerdeführer es für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Halbwaisenrente in der Berechnung der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum VZ 2011 geltenden Fassung) kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen ist, muss er sich hinreichend mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen, wonach eine solche Rente trotz ihrer Unterhaltsersatzfunktion nicht den Unterhaltsleistungen lebender Elternteile gleichgesetzt werden kann .
  2. NV: Wird insoweit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen einem verwitweten Elternteil und einem nicht verwitweten Elternteil geltend gemacht, muss sich der Beschwerdeführer in seinem Vortrag u.a. mit den unterschiedlichen Funktionen des Kindergeldes und möglichen Rechtfertigungsgründen auseinandersetzen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. September 2013, Az: 3 K 1054/12 (Kg), Urteil

Zitierte Normen

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