3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – III B 138/13

Auslegung von Prozesshandlungen, keine rückwirkende Heilung einer durch einen nicht postulationsfähigen Kläger vorgenommenen Prozesshandlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision aufgrund ihres Briefkopfes und der Unterschrift als eigene Prozesshandlung des vor dem Bundesfinanzhof selbst nicht postulationsfähigen Klägers auszulegen, wird sie auch durch den darin enthaltenen Hinweis auf die beabsichtigte Einschaltung eines Steuerberaters und die im Stil einer Erklärung…

Leitsatz

  1. NV: Ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision aufgrund ihres Briefkopfes und der Unterschrift als eigene Prozesshandlung des vor dem Bundesfinanzhof selbst nicht postulationsfähigen Klägers auszulegen, wird sie auch durch den darin enthaltenen Hinweis auf die beabsichtigte Einschaltung eines Steuerberaters und die im Stil einer Erklärung eines Prozessbevollmächtigten erfolgte Formulierung ("...namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir...") nicht zu einer wirksamen Prozesshandlung eines Steuerberaters.
  2. NV: Durch eine nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO eingegangene und von einem Steuerberater gefertigte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde tritt keine Heilung der durch den nicht postulationsfähigen Kläger innerhalb der Beschwerdefrist unwirksam eingelegten Beschwerde ein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 15. Oktober 2013, Az: 11 K 2626/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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