3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 09.11.2012 – III B 138/11
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Kindergeldberechtigung von Ausländern - Maßgeblichkeit des tatsächlichen "Besitzes" aufenthaltsrechtlicher Titel - Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Ausländer, der möglicherweise für den Streitzeitraum einen Anspruch auf einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Titel nach § 62 Abs. 2 EStG hat, diesen Titel aber nicht "besitzt", kindergeldberechtigt ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass es allein auf den tatsächlichen…
Leitsatz
- NV: Die Rechtsfrage, ob ein Ausländer, der möglicherweise für den Streitzeitraum einen Anspruch auf einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Titel nach § 62 Abs. 2 EStG hat, diesen Titel aber nicht "besitzt", kindergeldberechtigt ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass es allein auf den tatsächlichen "Besitz" aufenthaltsrechtlicher Titel ankommt .
- NV: Wird die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die Regelungen in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 3 EStG verfassungsgemäß seien, ist die Rüge dann nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzt .
- NV: Mit dem Vortrag, die Kindergeldberechtigung des Ausländers ergebe sich aus verschiedenen --vom FG nicht geprüften-- (zwischenstaatlichen oder überstaatlichen) Abkommen, wird keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, sondern ein materieller Mangel dargelegt, der grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Juni 2011, Az: 4 K 4364/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 62 Abs. 2 EStGAnspruchsberechtigte
- Art. 3 Abs. 1 GG
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