3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.10.2015 – III B 136/14

Bezeichnung des FG-Urteils in Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

NV: Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Finanzgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, zweifelsfrei bezeichnet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Beschwerdeschrift zwei unterschiedliche Finanzgerichte genannt sind und deshalb eine eindeutige Identifizierung nicht möglich ist .

Leitsatz

NV: Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Finanzgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, zweifelsfrei bezeichnet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Beschwerdeschrift zwei unterschiedliche Finanzgerichte genannt sind und deshalb eine eindeutige Identifizierung nicht möglich ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2014 4 K 1020/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. September 2014, Az: 4 K 1020/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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