BFH, Beschluss vom 21.06.2016 – III B 133/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Durch das Urteil vom 16. September 2015 III R 6/15 (BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281 - Material-Dispositions-Unteroffizier) ist geklärt, welche Kriterien bei einem Soldaten für ein Ausbildungsverhältnis sprechen können .
Leitsatz
- NV: Durch das Urteil vom 16. September 2015 III R 6/15 (BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281 - Material-Dispositions-Unteroffizier) ist geklärt, welche Kriterien bei einem Soldaten für ein Ausbildungsverhältnis sprechen können .
- NV: Zum Abschluss einer Erstausbildung durch die Ernennung zum Unteroffizier und eine zivile Ausbildung zum Fluggerätemechaniker .
- NV: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stellt auf die tatsächliche Ausbildungsdauer ab. Ein Kind kann nach Abschluss der Ausbildung auch dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es den Abschluss vor Ablauf der üblichen oder der unter anderen Umständen erforderlichen Ausbildungsdauer erreicht hat .
- NV: Verwendungslehrgänge eines Soldaten nach bestandener Laufbahnprüfung und einem zivilen Berufsabschluss sind nicht mehr Bestandteil der Erstausbildung und begründen regelmäßig auch kein Ausbildungsdienstverhältnis .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Oktober 2015 3 K 334/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Oktober 2015, Az: 3 K 334/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 3 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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