3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.05.2013 – III B 131/12

Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung bei Rüge der materiellen Rechtsverletzung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Soll die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen werden, ob die Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 4 InvZulG 2005 - Bauantragstellung als Herstellungsbeginn - auch für Betriebsvorrichtungen gilt, so muss die Entscheidungserheblichkeit eines abweichenden Herstellungsbeginns dargelegt werden.

Leitsatz

  1. NV: Soll die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen werden, ob die Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 4 InvZulG 2005 - Bauantragstellung als Herstellungsbeginn - auch für Betriebsvorrichtungen gilt, so muss die Entscheidungserheblichkeit eines abweichenden Herstellungsbeginns dargelegt werden.
  2. NV: Hat das FG seine Entscheidung auf zwei rechtlich selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt, dann muss eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte zulässig und begründet sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. September 2012, Az: 13 K 13251/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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