3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.07.2014 – III B 13/14

Keine Überraschungsentscheidung bei rechtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass es an einem zuvor schriftlich erteilten rechtlichen Hinweis nicht mehr festhält, und die Entscheidung dann auf seine in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte geänderte…

Leitsatz

  1. NV: Eine zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass es an einem zuvor schriftlich erteilten rechtlichen Hinweis nicht mehr festhält, und die Entscheidung dann auf seine in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte geänderte Rechtsauffassung stützt .
  2. NV: Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob die Höhe der Nachzahlungszinsen angesichts des rückläufigen Zinsniveaus am Anlagemarkt noch verfassungsgemäß ist, muss er u.a. darlegen, gegen welche Verfassungsnorm die angegriffenen Zinsregelungen verstoßen sollen, und darauf eingehen, weshalb seiner Ansicht nach die Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes allein nach dem Niveau der vom Steuerpflichtigen erzielbaren Guthabenzinsen typisiert werden muss .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. Dezember 2013, Az: 10 K 218/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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