BFH, Beschluss vom 28.02.2014 – III B 126/13
Aus dem Leitsatz
NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision mit der Begründung, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, das kindergeldrechtlich zu berücksichtigende Kind zu den stattgefundenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen, genügt er den Darlegungsanforderungen des § 116…
Leitsatz
NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision mit der Begründung, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, das kindergeldrechtlich zu berücksichtigende Kind zu den stattgefundenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen, genügt er den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er insbesondere nicht darlegt, welche konkreten Bewerbungsbemühungen um einen Ausbildungsplatz das Kind hätte bezeugen sollen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. August 2013, Az: 2 K 777/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStGKinder, Freibeträge für Kinder
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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