3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.09.2015 – III B 125/14

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtfortbildung - Darlegung des Klärungsbedarf einer aufgeworfenen Rechtsfrage - ausgelaufenes Recht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Klärungsbedarf einer aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich nicht mit deren energiepolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sowie deren fehlender höchstrichterlicher Klärung begründen.

Leitsatz

  1. NV: Der Klärungsbedarf einer aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich nicht mit deren energiepolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sowie deren fehlender höchstrichterlicher Klärung begründen.
  2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie ausgelaufenes Recht betrifft und hiervon nur noch ein überschaubarer Personenkreis betroffen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. September 2014 1 K 1422/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. September 2014, Az: 1 K 1422/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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