3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.07.2016 – III B 123/15

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
ECLI: DE:BFH:2016:B.190716.IIIB123.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Machen Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ein Hinweis darauf erforderlich, ob und in welchem Umfang die von den Beschwerdeführern angegriffene Rechtsprechung in der Literatur in verfassungsrechtlicher Hinsicht…

Leitsatz

NV: Machen Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ein Hinweis darauf erforderlich, ob und in welchem Umfang die von den Beschwerdeführern angegriffene Rechtsprechung in der Literatur in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandet wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 9 K 9025/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. Oktober 2015, Az: 9 K 9025/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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