3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.03.2010 – III B 123/09

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Divergenzrüge und behaupteter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, wenn Rechtsfragen skizziert werden, denen ohne nähere Begründung die Möglichkeit einer Breitenwirkung zugemessen wird .

Leitsatz

  1. NV: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, wenn Rechtsfragen skizziert werden, denen ohne nähere Begründung die Möglichkeit einer Breitenwirkung zugemessen wird .
  2. NV: Mit einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) kann nicht geltend gemacht werden, das FG habe eine Rechtsprechung des BFH angewendet, die einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe. Auf der Grundlage eines solchen Vorbringens, das sich im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des finanzgerichtlichen Urteils richtet, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 11. Februar 2009, Az: V 316/2006, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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