3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.08.2013 – III B 122/12

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fehlende Klärungsfähigkeit bei Bindung nach § 118 Abs. 2 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt .

Leitsatz

  1. NV: Eine Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt .
  2. NV: An der Klärungsfähigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt es, wenn der BFH in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 3. August 2012, Az: 12 K 3385/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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