3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.12.2010 – III B 115/09

Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog. Weiterleitungsfällen - "Erfolgreicher" Einspruch - Keine Anwendbarkeit von § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen

Aus dem Leitsatz

NV: Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie hier die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse…

Leitsatz

NV: Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie hier die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2009, Az: 13 K 425/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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