3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.07.2013 – III B 114/12

Investitionszulagenrechtliche Einordnung eines Betriebs zur Forstwirtschaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Investitionszulagenrecht kann ein Betrieb, der mit Hilfe eines Harvesters Holz einschlägt und Rohholz erzeugt, auch dann dem Wirtschaftszweig Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der Betrieb keine Waldflächen durch Forstung von Stammholz selbst bewirtschaftet .

Leitsatz

  1. NV: Im Investitionszulagenrecht kann ein Betrieb, der mit Hilfe eines Harvesters Holz einschlägt und Rohholz erzeugt, auch dann dem Wirtschaftszweig Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der Betrieb keine Waldflächen durch Forstung von Stammholz selbst bewirtschaftet .
  2. NV: Da im Investitionszulagenrecht die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe maßgeblich ist, kommt es auf die --ggf. abweichende-- ertragsteuerliche oder bewertungsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Betriebs nicht an .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Juni 2012, Az: 1 K 1571/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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