3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.07.2011 – III B 111/10

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behauptetem Gleichheitsverstoß - Kein Zulassungsgrund bei Geltendmachung einer von der Rechtsauffassung des FG abweichenden Verwaltungspraxis eines FA - Bestimmung des maßgeblich abstrakten Prüfungsmaßstabes bei Art. 3 Abs. 1 GG bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken wegen der unterschiedlichen Sachbereiche des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes - Kindergeldberechtigung bei ausländischem Aufenthalt des Kindes

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen einer behaupteten gleichheitswidrigen Ausgestaltung des Kreises der Kindergeldberechtigten (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) erfordert insbesondere substantiierte Ausführungen dazu, warum die vorgenommene Abgrenzung der Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des…

Leitsatz

  1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen einer behaupteten gleichheitswidrigen Ausgestaltung des Kreises der Kindergeldberechtigten (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) erfordert insbesondere substantiierte Ausführungen dazu, warum die vorgenommene Abgrenzung der Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH sachlich nicht hinreichend gerechtfertigt sein soll .
  2. NV: Mit dem bloßem Hinweis auf eine von der Rechtauffassung des FG abweichende Verwaltungspraxis eines Finanzamts wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 17. Juni 2010, Az: 5 K 380/09, Urteil; nachgehend BVerfG, 22. Oktober 2011, Az: 2 BvR 1855/11, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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