3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.08.2011 – III B 110/10

Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich Verzicht auf Zeugeneinvernahme - Sachaufklärung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Verzicht auf mündliche Verhandlung beinhaltet zugleich Verzicht auf Zeugeneinvernahme.

Leitsatz

  1. NV: Verzicht auf mündliche Verhandlung beinhaltet zugleich Verzicht auf Zeugeneinvernahme.
  2. NV: Das Aufrechterhalten eines Beweisangebotes ist kein wirksamer Widerruf der Verzichtserklärung.
  3. NV: Wenn die erforderliche schriftliche Bestätigung des betreuenden Elternteils über die Weiterleitung des Kindergeldes nicht vorgelegt wird, ist das FG im übrigen nicht verpflichtet, den Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Weiterleitung weiter aufzuklären.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 18. Mai 2010, Az: 12 K 4094/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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