BFH, Beschluss vom 18.01.2022 – III B 108/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird ein Antrag auf Terminsänderung von einem Mitglied einer Sozietät gestellt, sind die Verhinderungsgründe für die Sozien auf Verlangen des Gerichts und gegebenenfalls --bei "in letzter Minute" gestellten Anträgen-- auch ohne Aufforderung glaubhaft zu machen, es sei denn, die Verhinderungsgründe sind offenkundig.
Leitsatz
- NV: Wird ein Antrag auf Terminsänderung von einem Mitglied einer Sozietät gestellt, sind die Verhinderungsgründe für die Sozien auf Verlangen des Gerichts und gegebenenfalls --bei "in letzter Minute" gestellten Anträgen-- auch ohne Aufforderung glaubhaft zu machen, es sei denn, die Verhinderungsgründe sind offenkundig.
- NV: Es ist nicht offenkundig ausgeschlossen, dass sich ein Rechtsanwalt innerhalb von zwei Stunden in einen Kindergeldfall einarbeiten kann, wenn nur Kindergeld für einen Monat für ein Kind streitig ist und der Sachverhalt auch im Übrigen überschaubar sowie der Aktenumfang gering sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.07.2021 - 12 K 226/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Juli 2021, Az: 12 K 226/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 101 GG
- Art. 103 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 42 ZPO
- § 46 ZPO
- § 51 ZPO
- § 227 ZPO
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
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