3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.02.2014 – III B 108/13

Überraschungsentscheidung; Beweisantrag und nachfolgender Verzicht auf mündliche Verhandlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Finanzgericht erlässt keine Überraschungsentscheidung, wenn der Beklagte einen Abhilfevorschlag des Gerichtes unter Hinweis auf die fehlende Nachweiserbringung durch den Kläger zurückweist und das Gericht unter Würdigung dieses Vorbringens von seiner im Hinweis vertretenen vorläufigen Einschätzung abrückt.

Leitsatz

  1. NV: Das Finanzgericht erlässt keine Überraschungsentscheidung, wenn der Beklagte einen Abhilfevorschlag des Gerichtes unter Hinweis auf die fehlende Nachweiserbringung durch den Kläger zurückweist und das Gericht unter Würdigung dieses Vorbringens von seiner im Hinweis vertretenen vorläufigen Einschätzung abrückt.
  2. NV: Beantragt ein Beteiligter eine Zeugeneinvernahme, ist in dem in einem späteren Schriftsatz erfolgten Verzicht auf mündliche Verhandlung auch ein Verzicht auf die zuvor beantragte Beweiserhebung zu sehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 15. Juli 2013, Az: 5 K 2177/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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