3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.11.2010 – III B 108/09

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit - Rückforderung von Kindergeld - Keine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verstoß gegen höherrangiges Recht geltend gemacht, muss zumindest dargelegt werden, welche gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstößt und welche Folgerungen aus diesem Verstoß zu ziehen sind (z.B. verfassungskonforme Auslegung oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG) .

Leitsatz

  1. NV: Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verstoß gegen höherrangiges Recht geltend gemacht, muss zumindest dargelegt werden, welche gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstößt und welche Folgerungen aus diesem Verstoß zu ziehen sind (z.B. verfassungskonforme Auslegung oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG) .
  2. NV: Für die Entscheidung, ob die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben oder zu ändern ist, kommt es auf ein Verschulden des Kindergeldberechtigten nicht an, insbesondere nicht darauf, ob dieser seine Mitwirkungspflichten verletzt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 9. Juni 2009, Az: 4 K 63/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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