3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.05.2016 – III B 105/15

Fehlerhafte Rechtsanwendung - Darlegung einer Gehörsrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Leitsatz

  1. NV: Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
  2. NV: Die bloße Behauptung, eine bestimmte Feststellung des FG sei unzutreffend, genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2015 9 K 9187/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. August 2015, Az: 9 K 9187/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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