3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.11.2012 – III B 105/12

Keine Revisionszulassung wegen nicht tragender Urteilsgründe

Aus dem Leitsatz

NV: Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe Rechtsfragen betreffen, die das FG zwar angesprochen hat, die sich jedoch aufgrund der Tatsachenfeststellungen letztlich nicht stellen.

Leitsatz

NV: Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe Rechtsfragen betreffen, die das FG zwar angesprochen hat, die sich jedoch aufgrund der Tatsachenfeststellungen letztlich nicht stellen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Mai 2012, Az: 13 K 13143/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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