3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.05.2013 – III B 1/13

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei kumulativer Urteilsbegründung - Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verstoß gegen die sog. Beachtungspflicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, fehlt es an der insoweit erforderlichen Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, der Beschwerdeführer hingegen nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von…

Leitsatz

  1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, fehlt es an der insoweit erforderlichen Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, der Beschwerdeführer hingegen nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt hat .
  2. NV: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt eines Verstoßes gegen die sogenannte Beachtungspflicht liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Finanzgericht Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Das Finanzgericht ist hingegen nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. November 2012, Az: 11 K 11208/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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