3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.07.2012 – III B 1/12

Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest

Aus dem Leitsatz

1. NV: In der bloßen Verschiebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit liegt keine Aufhebung des Termins. Eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO ist insoweit nicht erforderlich .

Leitsatz

  1. NV: In der bloßen Verschiebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit liegt keine Aufhebung des Termins. Eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO ist insoweit nicht erforderlich .
  2. NV: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnose ansonsten nur verschlüsselt ausgewiesen ist, reicht auch zur Entschuldigung eines Prozessbevollmächtigten nicht aus .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 16. November 2011, Az: 15 K 909/11 E,AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat