2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.12.2010 – II S 31/10

Begründungsintensität von PKH-Beschlüssen - Kein Vertretungszwang bei Antrag auf Bewilligung von PKH - Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung - Willkürlichkeit eines Richterspruches - Kostenentscheidung bei Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Entscheidung über PKH in einem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten als für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde selbst .

Leitsatz

  1. NV: Für die Entscheidung über PKH in einem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten als für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde selbst .
  2. NV: Letztere soll gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO "kurz" begründet werden und kann von einer Begründung sogar abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Dies wiederum bedeutet, dass im Einzelfall eine Begründung ganz entfallen oder sich das Gericht lediglich mit den seiner Ansicht nach wesentlichen Gesichtspunkten der Begründungsschrift auseinandersetzen kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 7. Oktober 2010, Az: II S 26/10 (PKH), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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