BFH, Beschluss vom 22.11.2019 – II S 11-13/19 und II S 15-20/19, II S 11/19, II S 12/19, II S 13/19, II S 15/19, II S 16/19, II S 17/19, II S 18/19, II S 19/19, II S 20/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht .
Leitsatz
- NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht .
- NV: Mit Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann der Rügeführer, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden .
- NV: Eine Gegenvorstellung ist allenfalls zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren II S 11-13/19 und II S 15-20/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Anhörungsrügen der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2019 - II B 3-5/19 und II B 7-12/19 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2019 - II B 3-5/19 und II B 7-12/19 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anhörungsrügen hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 8. Mai 2019, Az: II B 3-5/19, Beschluss; vorgehend BFH, 8. Mai 2019, Az: II B 7-12/19, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 56 AEUV
- Art. 103 Abs. 1 GG
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