2. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Beschluss vom 15.01.2019 – II S 1/19
Spielvergnügungsteuer - Streitwert
ECLI: DE:BFH:2019:B.150119.IIS1.19.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.
Leitsatz
Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Streitwert wird auf 939.773 € festgesetzt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 21. Februar 2018, Az: II R 21/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 S. 2 GKG
- § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG
- § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
- § 71 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 71 Abs. 1 S. 2 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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