2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 15.01.2019 – II S 1/19

Spielvergnügungsteuer - Streitwert
ECLI: DE:BFH:2019:B.150119.IIS1.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.

Leitsatz

Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Streitwert wird auf 939.773 € festgesetzt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 21. Februar 2018, Az: II R 21/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 S. 2 GKG
  • § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
  • § 71 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 71 Abs. 1 S. 2 GKG

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat